Presbyterium

Unser neues Presbyterium
 

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 30.11.2023 haben wir ein neues Presbyterium gewählt. 
Das sind von links nach rechts: Martin Mericka, Waltraud Bara-Wolf, Roland Rakar, Gerhild Huthmann, Melanie Torgersen, Kira Bachl, Manuela Maierbrugger, Astrid Schmid, Johann Hansel (es fehlt Gabi Waidmann)
Wir freuen uns sehr über dieses wunderbare Gremium! 

Informationen aus dem Presbyterium & 
der Gemeindevertretung

Es wurde der Wunsch an uns herangetragen
den Informationsfluss zu den Gemeindemitgliedern zu verbessern.
Dazu sollen auch die nun neuen Berichte aus dem Prebyterium dienen.

Informationen aus dem Presbyterium im Jänner 2023

Informationen aus dem Presbyterium im Dezember 2022

Protokoll der 6. Gemeindevertersitzung, am 23.3.2023 

Informationen aus dem Presbyterium im Mai 2023  

Zum Presbyterium in der Pfarrgemeidne Nördlicher Flachgau gehören:

Kurator Martin Mericka
Kurator-Stellvertreterin Gerhild Huthmann
Schatzmeisterin Sylvia Schwaighofer
Schatzmeisterin-Stellvertreterin Astrid Schmid
Schriftführer Johann Hansel
Schriftführer-Stellvertreterin und Jugendpresbyterin Ing. Manuela Maierbrugger
Datenschutzbeauftragter Roland Rakar
Dagmar Kees
Umweltbeauftragte Dr. Ingrid Orendi
Mag. Gabriele Waidmann

Von Amtswegen Teil des Presbyteriums sind: 
Pfarrer Dietmar Orendi 
Pfarrer Wilfried Fussenegger

4  Aufgaben des Presbyteriums

Die konkreten Aufgaben eines Presbyteriums sind natürlich in hohem Maß von den Bedingungen abhängig, in denen die jeweilige Kirchengemeinde lebt. Sie werden sich daher jeweils im Umfang, den Schwerpunkten und der Art und Weise der Durchführung unterscheiden. Unabhängig davon aber benennt die Kirchenordnung die grundlegenden Aufgaben eines jeden Presbyteriums, sozusagen das Kerngeschäft. Die Aufgaben des Presbyteriums leiten sich letztlich aus dem kirchlichen Auftrag der Gemeinde und der Funktion des Leitungsorgans einer Körperschaft ab. Der kirchliche Auftrag ist im Artikel 8 KO beschrieben.

Artikel 8 KO

„(1) 1Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. 2Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.

(2) 1Die Kirchengemeinde hat den Auftrag zur Seelsorge, zur diakonischen Arbeit, zum missionarischen Dienst sowie zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen. 2Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen.“

Die konkreten Aufgaben des Leitungsorgans Presbyterium finden sich in Artikel 56 und 57 KO zusammengefasst.

Artikel 56 KO

„Das Presbyterium hat folgende Aufgaben:

  1. Das Presbyterium wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. es achtet darauf, dass der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden;
  3. es ist darauf bedacht, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Kirchengemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden;
  4. es sorgt für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend;
  5. es tröstet, ermahnt und warnt die Gemeindeglieder und geht insbesondere denen nach, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben;
  6. es übt kirchliche Zucht;
  7. es beachtet bei seiner gesamten Arbeit die soziale Gliederung der Gemeinde;
  8. es nimmt sich der Armen und Hilfsbedürftigen an;
  9. es leitet und verwaltet die Kirchengemeinde.“

Artikel 57 KO

„Die Aufgaben des Presbyteriums beinhalten im Einzelnen:

  1. Das Presbyterium wirkt nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechtes bei der Pfarrwahl mit;
  2. es sorgt im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten dafür, dass der Gottesdienst, die Seelsorge, die Unterweisung der Jugend und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine Pfarrstelle frei wird oder der pfarramtliche Dienst aus anderen Gründen nicht geschieht;
  3. es trägt die Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht;
  4. es beschließt über die Zulassung zum heiligen Abendmahl;
  5. es trägt Sorge für die Heiligung des Sonntags;
  6. es setzt die Zeit und die Zahl der Gottesdienste fest und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der guten Ordnung im Gottesdienst;
  7. es fördert die Kirchenmusik, insbesondere die Pflege des Gemeindegesanges;
  8. es sorgt für die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten;
  9. es trägt Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte;
  10. es unterstützt die Pfarrerinnen und Pfarrer bei den Hausbesuchen;
  11. es ist verantwortlich für den Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
  12. es wahrt die kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen;
  13. es trägt Sorge für die in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der Diakonie;
  14. es pflegt kirchliche Sitte;
  15. es stellt die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an und übt die Dienstaufsicht aus;
  16. es beauftragt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  17. es verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde nach der entsprechenden Ord­nung;
  18. es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.“

Für die korrekte Erledigung der Aufgaben, insbesondere für die korrekte Finanz- und Vermögenssorge der Kirchengemeinde, gilt der alte Satz, wonach ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung erleichtert. Wichtige kirchliche Normen für die Verwaltung der Kirchengemeinde sind die Kirchenordnung und die Verwaltungsordnung und – soweit vorhanden – Satzungen der Kirchengemeinde.

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